Auszug aus § 6 HOAI
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorrausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorrausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nach- gewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu be-rechnen.
(2) Werden die Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeit-aufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. für den Auftragnehmer |
38,- bis 82,- €/Stunde |
2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen |
36,- bis 59,-€/Stunde |
3. für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder Wirtschaftliche Aufgaben erfüllen |
31,- bis 43,- €/Stunde |