Auszug aus § 6 HOAI

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch  Vorrausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorrausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nach- gewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der  Stundensätze nach Absatz 2 zu be-rechnen.

(2) Werden die Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeit-aufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

1. für den Auftragnehmer

38,- bis 82,- €/Stunde

2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit  sie nicht unter Nummer 3 fallen

36,- bis 59,-€/Stunde

3. für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder Wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

31,- bis 43,- €/Stunde